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Statuten

... wir leben jedoch nach dem gesunden Menschenverstand!

 

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1. Name und Zweck 

Art. 1 

Unter dem Namen "Club Töff-Fründ" besteht ein am 6. April 1990 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bonstetten.

Art. 2

Zweck des Vereins 

Der "Club Töff-Fründ" bezweckt die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen unter den Motorradfahrern sowie der Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft unter allen Mitgliedern.

Art. 3 

Der Verein ist konfessionell sowie in politischen Dingen, welche nicht gegen Art. 2 sprechen, neutral.

2. Mitgliedschaft 

Art. 4

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder: Aktivmitglieder mit eigenem Motorrad

Passivmitglieder: Gönner bzw. Spender oder dem Verein nahestehende Personen.

Art. 5 

Die Anmeldung zum Beitritt kann mündlich oder schriftlich (Post oder elektronisch) bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Passivmitglieder sind nach der Bezahlung des Passivbeitrages als Mitglieder zu führen.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur auf Ende eines Vereinsjahres und nach Entrichtung allfälliger Ausstände möglich ist. Dies hat mit schriftlicher Mitteilung (Post oder per E-Mail) an den Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV zu erfolgen.

Art. 7

Im weiteren können Mitglieder, die den Statuten. Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, dem Ansehen des Vereins oder sogar einzelner Mitglieder schaden sowie den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, durch die Mehrheit an der nächstfolgenden Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Passivmitglieder können durch den Vorstand stillschweigend von der Mitgliedschaft gestrichen werden, sofern der Beitrag nicht geleistet wurde.

Art. 8

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöscht jedes Anrecht auf vorhandenes Inventar, Vereinsvermögen oder Dienstleistungen.

Art. 9

Die Mitglieder aller Kategorien geniessen gleiche Rechte und haben uneingeschränktes Stimmrecht, sofern dies aufgrund ihrer Mitgliederkategorie möglich ist. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Art. 10

Zu Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

Personen, welche sich im Interesse des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

3. Organisation

Art. 11 

Die Organe des "Club Töff-Fründ" sind:

- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- allfällige Kommissionen/Komitees

Art. 12

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

 1. Appell
 2. Wahl der Stimmenzähler
 3. Abnahme des Protokolls der letzten GV
 4. Mutationen
 5. Jahresbericht des Präsidenten
 6. Abnahme der Jahresrechnung
 7. Festsetzung der Jahresbeiträge
 8. Festlegung des Jahresprogramms
 9. Wahlen
10. Ehrungen und Auszeichnungen
11. Allfällige Statutenrevisionen
12. Abhandlung der Anträge
13. Verschiedenes

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat, schriftlicher Mitteilung oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben wurde.

Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder durch ein schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Drittel der Aktivmitglieder einberufen werden.

Die Abstimmungen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wurde, durch offenes Handmehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.

Art. 13

Die Rechnung wird von zwei Revisoren geprüft. Sie beantragen die Gutheissung oder Ablehnung des Kassaberichts durch die Generalversammlung.

Jedes Jahr wird jeweils ein Ersatz-Revisor gewählt (ab 2. Jahr). Der Ersatz-Revisor wird im nachfolgenden Jahr zum Revisor, wobei der dienstälteste Revisor aus dem Amt ausscheidet.

4. Obliegenheiten/Organisation des Vorstandes

Art. 14 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen. Die Funktionen Präsident, Aktuar und Kassier müssen dabei zwingend besetzt werden. Weitere Funktionen (Vice-Präsident und Beisitzer) werden bei entsprechender Vorstandsgrösse besetzt.

Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. In den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 15 

Der Vorstand verwaltet die Finanzen und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen, insbesondere:

- Vorbereiten der Geschäfte für die GV
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse / Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 1'500.-- (pro Angelegenheit).

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für während der Amtsdauer ausgeschiedene Mitglieder wird die Ersatzwahl anlässlich der nächsten GV vorgenommen.

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen:
- Die Mitglieder des Vorstandes für die Belange ihres Ressorts.
- Der Kassier für die Belange der Kasse einzeln. Bei seinem Ausfall zeichnet der Präsident.

Art. 16

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der ordentlichen GV erstattet er einen einen schriftlichen Jahresbericht.

Art. 17 

Der Vice-Präsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Funktion.

Art. 18 

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen GV die Jahresrechnung vor.

Art. 19 

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt sämtliche Vereinskorrespondenz. Er hat ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu führen. Er führt Protokolle von Sitzungen insbesondere der Generalversammlung.

Art. 20 

Ein Beisitzer unterstützt seine Vorstandskollegen oder kann auch als Koordinator von Aktivitäten oder Verbindung zu anderen Komitees/Vereinen oder Kommissionen eingesetzt werden.

5. Finanzielles 

Art. 21 

Die Höhe der Jahresbeiträge werden jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Dies gilt auch für die Ausrichtung von Beiträgen an Mitglieder oder Organisationskomitees, sofern der Betrag bzw. Kredit die Höhe der in Art. 15 festgelegten Limite übersteigt. 

Art. 22 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 23

Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 24

Angelegenheiten, über welche die Statuten keinen Aufschluss geben, werden durch Vereinsbeschluss an der Generalversammlung erledigt.

Art. 25

Eine Revision der Statuten kann anlässlich einer Generalversammlung stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren eines Mitgliedes. Die Revision muss jedoch von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 26 

Ein Auflösung des Vereins kann nur durch die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 27 

Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird bei Auflösung des Vereins einer gemeinnützigen Institution, welche ebenfalls an der GV bestimmt wird, überwiesen.

Art. 28 

Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung an der unten aufgeführten Generalversammlung in Kraft.

 

Genehmigt an der Generalversammlung des "Club Töff-Fründ" vom 20. Januar 2017 

Der Präsident: Coschy Farrér   /   Der Aktuar: Werni Isler 

  


Statutenänderung per GV 2017
Anpassung Art. 14 auf Antrag Vorstand zur GV 2016. Nach Rückweisungsantrag von Motzi (abgelehnt) erfolgt jedoch keine 2/3 Mehrheit. Es wird deshalb eine Überarbeitung der gesamten Statuten durch Motzi, Karli und Werni zur GV 2017 vorgenommen:

Art. 4 Anpassung Mitgliederkategorien
Die Mitgliederkategorie „Aktiv B“ (Aktivmitglieder, welche regelmässig am Vereinsgeschehen teilnehmen) wird ersatzlos gestrichen, die bisherigen Mitglieder werden den Passivmitgliedern zugeteilt.

Art. 5 & 6
Schriftlich: Post oder Email (elektronisch)

Art. 7 Zusatz
Passivmitglieder können durch den Vorstand stillschweigend von der Mitgliedschaft gestrichen werden, sofern der Beitrag nicht geleistet wurde.

Art. 14 bisher
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Präsident/Vice-Präsident/Aktuar/Kassier/Beisitzer.
Eine Amtsperiode dauert grundsätzlich zwei Jahre. Als Vorstandsmitglieder können nur Aktivmitglieder gewählt werden. Die Mehrheit des Vorstandes muss sich aus Personen, welche den gesetzlichen Wohnsitz im Bezirk Affoltern haben, zusammensetzen.

Art. 15 Anpassung
Ausgabenkompetenz bisher Fr. 500.-- pro Angelegenheit
Neuer Einschub Rechstverbindliche Unterschriften

Art. 18 Teil entfernt
Gelder, deren es nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.

Art. 20 Teil entfern
Er koordiniert Aktivitäten (Ausflüge, Anlässe für Vereinsmitglieder), welche durch Vereinsmitglieder organisiert werden. Er hat der GV jeweils ein schriftliches Jahresprogramm vorzulegen.